Gemeinfreiheit (Public Domain)

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Für eine vereinfachte Erläuterung siehe IMSLP:Urheberrecht_einfach_gemacht.

Ein Werk, das gemeinfrei ist, ist nicht urheberrechtlich geschützt und kann für jeden Zweck frei verwendet werden. Welche Werke gemeinfrei sind, ist von Land zu Land unterschiedlich.

Auf dieser Seite wird (in allgemeiner Form) erläutert, welche Dinge in bestimmten Ländern gemeinfrei sind. Bitte beachten Sie, dass dieser Informationsleitfaden nicht die gesamte Komplexität des Urheberrechts abdeckt und nicht garantiert werden kann, dass er korrekt oder aktuell ist.

Dieser Leitfaden befasst sich hauptsächlich mit dem Urheberrecht in Kanada, den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union, deren Gesetze für die meisten Uploads auf IMSLP relevant sind, sowohl aufgrund der Präsenz von Servern und Mirrors in Kanada, den USA und den EU-Ländern, als auch aufgrund der Tatsache, dass viele auf IMSLP hochgeladene Artikel zuerst in diesen Ländern veröffentlicht wurden. Diese Seite enthält möglicherweise keine für Ihr Land spezifischen Informationen.

Für Tonaufnahmen gelten in der Regel besondere Regeln. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt über Tonaufnahmen.

Bitte beachten Sie, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zwar manchmal nach den Bestimmungen über die faire Nutzung oder den fairen Umgang zulässig sein kann. Dieser Leitfaden geht jedoch nicht auf dieses Thema ein.

  • Artikel, deren letzter Mitwirkender (Komponist, Librettist, Arrangeur usw.) 1971 oder früher verstorben ist, können generell auf die Hauptserver der IMSLP (in Kanada) hochgeladen werden.
  • Andere Artikel in der US Public Domain (in der Regel veröffentlicht in 1928 oder früher) können zu PML-US hinzugefügt werden.
  • Bitte schauen Sie unten nach, welche Artikel gemeinfrei sind und auf IMSLP hochgeladen werden können.

IMSLP's Hauptserver stehen in Kanada. Ein Werk kann auf die IMSLP-Hauptserver hochgeladen werden, wenn es in Kanada gemeinfrei ist - oder wenn eine entsprechende Erlaubnis des/der Urheberrechtsinhaber(s) vorliegt, ein Thema, das auf dieser Seite nicht behandelt wird (siehe Lizenzpolitik und Richtlinien).

Werke, die in den Vereinigten Staaten, aber nicht in Kanada gemeinfrei sind, können in die Petrucci Music Library US (PML-US) hochgeladen werden. Informationen zum Hochladen auf PML-US finden Sie in den PML-US upload instructions.

IMSLP wendet freiwillig die Regel an, dass kritische, wissenschaftliche oder Urtext-Ausgaben von gemeinfreien Werken nur dann auf die IMSLP hochgeladen werden dürfen, wenn seit ihrer Veröffentlichung 25 Jahre vergangen sind oder wenn sie in Deutschland gemeinfrei sind. (Bei solchen Ausgaben ist es wichtig, sämtliche Vorworte usw. zu entfernen, die für unabhängige Urheberrechte in Frage kommen, sowie einige Zusätze - wie z. B. Fingersätze - die vom Herausgeber stammen können - siehe den Abschnitt über Neuausgaben gemeinfreier Werke weiter unten).

Das Herunterladen und/oder die Nutzung eines Objekts ist in Ihrem Land möglicherweise nicht erlaubt, wenn es nicht gemeinfrei ist oder die Nutzung aufgrund einer Ausnahme im Urheberrecht zulässig ist.

IMSLP übernimmt keine Garantie dafür, dass die zum Herunterladen, Ansehen oder Streaming bereitgestellten Dateien in Ihrem Land gemeinfrei sind, und übernimmt keine rechtliche Verantwortung oder Haftung für deren Status in Ihrem Land. Um zu überprüfen, ob ein bestimmtes Objekt in einem bestimmten Land gemeinfrei ist, ziehen Sie bitte das Urheberrechtsgesetz des jeweiligen Landes zu Rate oder einen qualifizierten Juristen.

Contents

Was ist urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht schützt viele Arten von Originalwerken, darunter auch Musikwerke. Jedes Originalwerk hat einen oder mehrere Urheber (die namentlich oder anonym sein können).

Ein Originalwerk kann auch Elemente aus einem bestehenden (zugrunde liegenden) Werk enthalten, was es zu einem abgeleiteten Werk macht. In diesem Fall sind nur die ursprünglichen Elemente durch das Urheberrecht des neuen Werks geschützt, während die Elemente aus dem zugrundeliegenden Werk separat bleiben und urheberrechtlich geschützt oder gemeinfrei sein können (je nach Fall).

Das Urheberrecht ist nicht "infektiös"; ein gemeinfreies Werk bleibt gemeinfrei und frei kopierbar, auch wenn es in einem Band mit urheberrechtlich geschützten Werken enthalten ist, wenn es später nachgedruckt wird oder wenn ein neues abgeleitetes Werk auf der Grundlage dieses gemeinfreien Werks erstellt wird. Um festzustellen, ob ein Inhalt gemeinfrei ist oder nicht, kommt es darauf an, was der Inhalt ist, und nicht darauf, wie er zugänglich gemacht wurde. Gemeinfreie Inhalte, die aus einer Quelle kopiert werden, in der sie zusammen mit urheberrechtlich geschützten Inhalten enthalten sind, bleiben gemeinfreie Inhalte - allerdings muss in solchen Fällen darauf geachtet werden, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte nicht zusammen mit gemeinfreien Inhalten kopiert werden.

Nachfolgend finden Sie einige Beispiele für urheberrechtsfähige Werke:

  • Eine neue Komposition
  • Ein neues Textbuch oder eine Übersetzung
  • Ein neues Vorwort, eine Einleitung oder ein Artikel
  • Eine neue Ausgabe mit signifikanten Abweichungen zum Originalinhalt

Die folgenden Werke werden im Allgemeinen als nicht urheberrechtsfähig angesehen:

  • Ein Scan, Foto oder Reprint eines gemeinfreien Werkes
  • Geometrische Grundformen (z. B. ein angepasstes Cover oder ein Titel)
  • Fakten

Da Fakten nicht urheberrechtlich geschützt sind, ist es immer zulässig (und erwünscht), Fakten zu einem Werk hinzuzufügen, selbst wenn diese Informationen erst kürzlich entdeckt und in einer urheberrechtlich geschützten Arbeit veröffentlicht wurden. (Zitate aus der Veröffentlichung können die Gültigkeit der Aussage untermauern, sind aber nicht gesetzlich vorgeschrieben).

Die Schöpfungshöhe ist der Standard, der bestimmt, was erforderlich ist, damit ein neues Originalwerk vorliegt. Neue Kompositionen sind eindeutig Originalwerke, aber Neuauflagen und Stiche können geschützt sein oder auch nicht, und für einige Veröffentlichungen können besondere Bestimmungen (einschließlich der Bestimmungen über verwandte Schutzrechte) gelten, selbst wenn es sich nicht um ein Originalwerk handelt. Weitere Einzelheiten finden Sie in den Abschnitten über das Urheberrecht an Neuauflagen und die verwandten Schutzrechte.

Autoren und Autorenschaft

Derjenige, der für den ursprünglichen schöpferischen Inhalt des Werks verantwortlich ist, ist einer seiner Urheber. Ein Werk kann mehrere Urheber haben, z. B. sowohl einen Komponisten als auch einen Librettisten. Das gesamte Werk wird erst dann gemeinfrei, wenn alle Beiträge der Urheber gemeinfrei geworden sind. Dies kann von Land zu Land unterschiedlich sein.

Kanada

In Kanada werden die Beiträge getrennter Urheber (z. B. Komponisten und Librettisten) nach den Regeln für die Bestimmung der angemessenen Urheberrechtsdauer getrennt berechnet (siehe den Abschnitt zu diesem Thema).

Wenn die Urheberschaft trennbar ist, können die Werke voneinander getrennt werden. So ist es in Kanada z. B. zulässig, eine Instrumentalfassung eines Stücks zu veröffentlichen, wenn das Urheberrecht des Komponisten abgelaufen ist, das des Textdichters jedoch nicht, da der Text von der Musik getrennt werden kann.

USA

In den Vereinigten Staaten richtet sich die Dauer des Urheberrechts für Werke, die vor 1978 veröffentlicht oder registriert wurden (was die meisten gemeinfreien Werke einschließt), nach den Einzelheiten der Veröffentlichung, so dass es ungewöhnlich ist, dass das Werk eines Komponisten gemeinfrei ist, während der Text noch geschützt ist.

In Fällen, in denen dies relevant sein könnte, werden Musik und Text in den Vereinigten Staaten jedoch als trennbar betrachtet, ebenso wie in Kanada.

Europäische Union

Die Urheberrechtsrichtlinie der Europäischen Union sieht vor, dass das Urheberrecht am Text und an der Musik eines Stücks gleichzeitig abläuft (entsprechend der längsten Urheberrechtsfrist zwischen den Urhebern), wenn Text und Musik gemeinsam als ein einziges Werk geschaffen wurden.

Wenn zum Beispiel ein Komponist und ein Librettist gemeinsam ein Lied oder eine Oper geschrieben haben und das Werk des Komponisten in den EU-Ländern gemeinfrei ist, das des Librettisten jedoch nicht, dann bleiben sowohl die Musik als auch der Text in den EU-Ländern urheberrechtlich geschützt.

Hat ein Komponist jedoch beispielsweise ein Lied zu einem Text geschrieben, der ursprünglich für einen Gedichtband oder ein anderes eigenständiges Werk geschaffen wurde, dann sind die Musik und der Text voneinander trennbar.

Urheberrechtshinweise und -ansprüche

Die meisten Werke werden mit einem Urheberrechtsvermerk gedruckt, der im Allgemeinen das Jahr der Veröffentlichung und den Anspruchsberechtigten (in der Regel einen Verleger oder Autor) angibt. Ein Urheberrechtsvermerk kann nützliche Informationen zur Bestimmung des Urheberrechtsstatus eines Werks liefern. Das Fehlen eines Urheberrechtsvermerks bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass ein Werk gemeinfrei ist (obwohl es in einigen Fällen dazu führen kann, dass ein Werk gemeinfrei ist, insbesondere aufgrund von US-spezifischen Bestimmungen; Einzelheiten dazu finden Sie im Abschnitt über das Urheberrecht der Vereinigten Staaten weiter unten).

In manchen Fällen fügen Verleger einem Nachdruck eines bestehenden Werks einen neuen Urheberrechtsvermerk bei. Diese Praxis wird als Copyfraud bezeichnet. Die Hinzufügung eines neuen Urheberrechtsvermerks zu einem bereits veröffentlichten Werk kann das ursprüngliche Urheberrecht in keiner Weise erweitern, und das Kopieren eines Nachdrucks eines gemeinfreien Werks ist nach dem Urheberrechtsgesetz erlaubt. Wenn ein neues urheberrechtlich geschütztes Vorwort zu einem bestehenden gemeinfreien Werk hinzugefügt wurde, darf das Vorwort nicht nach IMSLP übernommen werden, aber das bestehende gemeinfreie Werk bleibt gemeinfrei.

In einigen Fällen beanspruchen Bibliotheken das Urheberrecht an Objekten in ihren Sammlungen (oder Scans oder Fotos von Objekten in ihren Sammlungen). In einigen Fällen behaupten die Bibliotheken, diese Objekte unter einer bestimmten Lizenz (frei oder restriktiv) anzubieten. Wenn das Originalobjekt jedoch nicht urheberrechtlich geschützt ist, kann eine Reproduktion dieses zweidimensionalen Objekts nicht mit einem neuen Urheberrecht versehen werden, und das Objekt sollte als gemeinfrei aufgeführt werden. (Beachten Sie jedoch, dass insbesondere bei bestimmten unveröffentlichten Werken Gegenstände in Bibliotheken dem Urheberrecht oder verwandten Rechten unterliegen können. Nicht alle Originalstücke in Bibliotheksbeständen sind gemeinfrei).

Dauer des Urheberrechts

Bitte beachten Sie, dass für alle in diesem Abschnitt genannten Regeln die Dauer des Urheberrechts bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem es abläuft, gilt.

Wenn beispielsweise ein Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gilt und der Urheber am 14. März 1955 verstorben ist, dann läuft die Frist bis zum 31. Dezember 2025 und das Werk ist ab 2026 gemeinfrei.

Kanada

In Kanada dauerte das Urheberrecht im Allgemeinen 50 Jahre nach dem Tod des Autors für Autoren, die 1971 oder früher starben, und jetzt im Allgemeinen 70 Jahre nach dem Tod des Autors für Autoren, die 1972 oder später starben.

In Kanada sind die Werke von Autoren, die 1971 oder früher gestorben sind, in der Regel gemeinfrei, während die Werke von Autoren, die 1972 oder später gestorben sind, in der Regel noch urheberrechtlich geschützt sind. Siehe jedoch die Regeln, die in besonderen Fällen gelten, wie unten aufgeführt.

Posthume Werke

Wenn ein Werk zu Lebzeiten des Urhebers nicht veröffentlicht, öffentlich aufgeführt oder über Telekommunikation übermittelt wurde (wir sagen kurz öffentlich gemacht, um eine dieser Tätigkeiten zu bezeichnen), dann ist das Werk ein postumes Werk.

Je nachdem, wann das posthume Werk erstmals veröffentlicht wurde, gelten unterschiedliche Bestimmungen.

Erstmals 1971 oder früher veröffentlicht

Das Urheberrecht an diesen Werken galt für 50 Jahre ab dem Jahr, in dem sie erstmals veröffentlicht wurden. Posthume Werke, die 1971 oder früher veröffentlicht wurden, sind in Kanada gemeinfrei.

Erstmals veröffentlicht zwischen 1972 und 1998

Das Urheberrecht für diese posthumen Werke gilt für den längeren der folgenden Zeiträume:

  • 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung
  • 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
Erstmals veröffentlicht 1999 oder später

Wurde das Werk 1999 oder später erstmals veröffentlicht (einschließlich noch nicht veröffentlichter Werke), so wird für die Berechnung der Schutzdauer nicht das Jahr der Erstveröffentlichung, sondern das Todesjahr des Urhebers zugrunde gelegt.

Starb der Autor im Jahr 1948 oder früher, dann ist das Werk gemeinfrei, auch wenn es 1999 oder später erstmals veröffentlicht wurde (auch wenn es noch unveröffentlicht ist).

Wenn der Autor 1949 oder später gestorben ist, gilt das Urheberrecht für das Werk bis zu dem Zeitpunkt, der der längere der folgenden Zeiträume ist:

  • 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
  • bis Ende 2048 (ab 2049 wird das Werk gemeinfrei)

Anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlichte Werke

Regel für Ablaufdatum vor 2023: Anonyme und pseudonyme Werke waren entweder 75 Jahre ab der Schöpfung oder 50 Jahre ab der ersten Veröffentlichung urheberrechtlich geschützt, je nachdem, was früher endete. Diese Regel gilt für Werke, die im Jahr 2022 oder früher ablaufen, und Werke, die nach dieser Regel ablaufen, bleiben gemeinfrei. Demzufolge ist jedes anonyme oder pseudonyme Werk gemeinfrei, wenn es entweder 1946 oder früher geschaffen oder 1971 oder früher veröffentlicht wurde.

Regel für Ablaufdatum 2023 und später: Für Fristen, die 2023 und später auslaufen, gelten die folgenden Regeln:

  • Wird das Werk nicht innerhalb von 75 Jahren nach der Schöpfung veröffentlicht, erlischt das Urheberrecht 75 Jahre nach der Schöpfung.
  • Wird das Werk vor Ablauf der 75 Jahre nach der Schöpfung veröffentlicht, so erlischt das Urheberrecht zum früheren der folgenden Zeitpunkte:
  • 75 Jahre nach der Veröffentlichung
  • 100 Jahre nach der Schöpfung

Wird jedoch die Identität des anonymen oder pseudonymen Urhebers vor Ablauf des Urheberrechts allgemein bekannt, so wird die Frist nach den Regeln für bekannte Urheber berechnet. Wenn bei einem Werk mit gemeinsamer Urheberschaft einer der Urheber bekannt ist oder während der Dauer des Urheberrechts bekannt wird, gilt die Urheberrechtsdauer für dieses Werk entsprechend den Angaben über den oder die in diesem Zeitraum ermittelten Urheber.

Regel der kürzeren Frist

Das kanadische Urheberrechtsgesetz enthielt bis zu seiner Änderung im Jahr 2022 eine Version der Regel der kürzeren Laufzeit (wodurch kein bereits gemeinfreies Werk aus dem öffentlichen Bereich entfernt wurde).

Die Bestimmung über die kürzere Schutzdauer folgt der Bestimmung über die Berechnung der Schutzdauer für Gemeinschaftswerke (d. h. auf der Grundlage des Todesdatums des letzten überlebenden Miturhebers). Auf die Zweideutigkeit der kanadischen Formulierung dieser Regel wurde bereits in den 1940er Jahren hingewiesen (von Samuel Rogers). Der Test geht auf die Revision der Berner Übereinkunft von 1928 zurück, in der zwei Tests für die Regel der kürzeren Schutzdauer festgelegt wurden: einer auf der Grundlage des Ursprungslandes (für nicht gemeinsame Werke) und einer auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit (für gemeinsame Werke).

Kein kanadisches Gericht hat sich jemals mit dieser Frage befasst. Die Absurdität der Anwendung des Grundsatzes nur auf gemeinsame Werke lässt sich vielleicht am besten dadurch vermeiden, dass man das kanadische Gesetz so auslegt, dass der auf der Staatsangehörigkeit beruhende Test auf alle Urheber angewandt wird, unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Werke handelt oder nicht (was nicht im Widerspruch zur wörtlichen Auslegung des Textes steht). Mit der Verabschiedung des NAFTA-Abkommens wurde jedoch ausdrücklich festgelegt, dass diese Bestimmung nicht für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten oder Mexikos gilt; sie kann auch nicht auf Kanadier angewandt werden.

Geht man von der Anwendbarkeit der Vor-2023-Regel aus, dann ist ein Werk ungeachtet der oben aufgeführten Begriffsberechnungen in Kanada gemeinfrei, wenn beide der folgenden Bedingungen zutreffen:

  • Der Autor des Werkes war nicht Staatsangehöriger Kanadas, der Vereinigten Staaten oder Mexikos
  • Das Werk war in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Autor besitzt, im Jahr 2022 oder früher gemeinfrei.

USA

In den Vereinigten Staaten hängt die Dauer des Urheberrechts davon ab, wann das Werk erstmals veröffentlicht wurde, sowie von anderen Faktoren.

In den Vereinigten Staaten ist jedes Werk, das in 1928 oder früher veröffentlicht wurde, gemeinfrei. Jedes Werk, das im Jahr 1929 oder später veröffentlicht wurde, kann je nach den Einzelheiten seiner ersten Veröffentlichung noch urheberrechtlich geschützt sein.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten namhaften Werke, die in 1929 oder später veröffentlicht wurden, noch urheberrechtlich geschützt sind, aber es können Ausnahmen gelten.

Beachten Sie, dass Veröffentlichung im Sinne des US-Urheberrechts nicht Aufführung bedeutet. Ein Werk kann öffentlich aufgeführt werden, ohne veröffentlicht zu werden. Der Abschnitt über die Veröffentlichung beschreibt, was eine Veröffentlichung darstellt.

Zu den Details, die für die Bestimmung des Urheberrechtsstatus eines Werks relevant sind, das in 1929 oder später veröffentlicht wurde, gehören:

  • Wann die erste Veröffentlichung stattgefunden hat
  • ob die Erstveröffentlichung in den Vereinigten Staaten stattfand oder nicht (wie unten definiert)
  • ob das Werk mit einem ordnungsgemäßen Urheberrechtsvermerk versehen wurde oder nicht
  • ob eine Urheberrechtsverlängerungsmitteilung eingereicht wurde oder nicht
  • ob das Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt in seinem Heimatland gemeinfrei ist oder nicht

Das US-Urheberrecht war während des größten Teils des zwanzigsten Jahrhunderts von der Einhaltung bestimmter Formalitäten (Bekanntmachung und Verlängerung) abhängig, um erhalten zu bleiben. Das derzeitige US-Urheberrecht an US-Werken ist von diesen Formalitäten abhängig. Das derzeitige US-Urheberrecht an ausländischen Werken ist in vielen Fällen aufgrund des Uruguay Round Agreements Act (URAA) nicht von der Einhaltung der US-Urheberrechtsformalitäten abhängig. Einzelheiten hierzu finden Sie im Abschnitt über ausländische Werke.

Wenn der Autor des Werks 1972 oder später gestorben ist, ist das Werk in Kanada in der Regel nicht gemeinfrei. Ein Werk kann jedoch auf PML-US hochgeladen werden, wenn es in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist.

Anforderungen nach Jahr der ersten Veröffentlichung oder Registrierung

Erstmals veröffentlicht oder registriert 1928 oder früher

Diese Werke sind in den Vereinigten Staaten gemeinfrei.

Erstmals veröffentlicht oder registriert zwischen 1929 und 1963

Diese Werke sind 95 Jahre ab Veröffentlichung geschützt, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Veröffentlichung erfolgte mit einem gültigen Urheberrechtsvermerk (siehe Abschnitt über die Form des gültigen Vermerks)
  • Eine Verlängerung wurde im 27. oder 28. Jahr des Urheberrechts beantragt (siehe Abschnitt über die Registrierung von Verlängerungen).

Erfüllt ein Werk weder die Voraussetzungen für die Bekanntmachung noch für die Verlängerung, so ist es gemeinfrei, es sei denn, es ist URAA-fähig (siehe Abschnitt über ausländische Werke).

Erstmals veröffentlicht oder registriert zwischen 1964 und 1977

Diese Werke sind 95 Jahre ab Veröffentlichung geschützt, wenn sie die folgende Voraussetzung erfüllen:

  • Die Veröffentlichung erfolgte mit einem gültigen Urheberrechtsvermerk (siehe Abschnitt über die Form des gültigen Vermerks).

Erfüllt ein Werk diese Bedingung nicht, so ist es gemeinfrei, es sei denn, es ist URAA-fähig (siehe Abschnitt über ausländische Werke).

Erstmals veröffentlicht oder registriert zwischen 1978 und 28. February 1989 (Voaussetzung für das Urheberrecht)

Diese Werke sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Veröffentlichung erfolgte mit einem gültigen Copyright-Vermerk (siehe Abschnitt über die Form eines gültigen Vermerks)
  • Die Registrierung beim US Copyright Office erfolgte innerhalb von 5 Jahren nach der Veröffentlichung, die ohne Hinweis erfolgte.

Erfüllt ein Werk keine der beiden Bedingungen, so ist es gemeinfrei, es sei denn, es ist URAA-fähig (siehe Abschnitt über ausländische Werke).

Zur Dauer des Urheberrechts für diese Werke siehe den nachstehenden Abschnitt über die Dauer des Urheberrechts für Werke, die zwischen 1978 und 2002 veröffentlicht wurden.

Erstmals veröffentlicht oder registriert zwischen 1. März 1989 und 2002 (Anforderungen an das Urheberrecht)

Der urheberrechtliche Status aller Werke, die am 1. März 1989 oder später erstmals veröffentlicht wurden, ist nicht von einer Urheberrechtsmitteilung oder Verlängerungspflicht abhängig.

Zur Dauer des Urheberrechts für diese Werke siehe den nachstehenden Abschnitt über die Dauer des Urheberrechts für Werke, die zwischen 1978 und 2002 veröffentlicht wurden.

Darüber hinaus darf das Urheberrecht für Werke, die zwischen dem 1. März 1989 und dem 31. Dezember 2002 erstmals veröffentlicht oder registriert wurden, im Jahr 2024 noch nicht abgelaufen sein. Das Urheberrecht für bestimmte Werke, die nach diesem Zeitpunkt veröffentlicht wurden (einschließlich unveröffentlichter Werke), kann abgelaufen sein; siehe den Abschnitt für Werke, die 2003 oder später veröffentlicht oder registriert wurden.

Erstmals veröffentlicht oder registriert zwischen 1978 und 2002 (Urheberrechtsfrist)

Die Dauer eines Werks, das zwischen 1978 und 2002 veröffentlicht oder registriert wurde, wird wie folgt berechnet.

Wenn das Werk im Jahr 1978 oder später geschaffen (d. h. "vollendet") wurde, gilt das Urheberrecht für die folgende Dauer:

  • Wenn das Werk von einem bekannten individuellen Autor stammt, dessen Todesdatum bekannt ist: 70 Jahre ab dem Tod des Autors
  • Wenn die Identität des Urhebers unbekannt ist (anonyme und pseudonyme Werke) oder das Werk ein Auftragswerk eines Unternehmens ist (dies sollte bei der Anmeldung angegeben werden; die meisten Original-Kompositionen sind keine Auftragswerke): 95 Jahre ab Veröffentlichung oder 120 Jahre ab Erschaffung, je nachdem, was zuerst eintritt.

Wurde ein Werk 1977 oder früher geschaffen (d. h. "vollendet"), so gilt das Urheberrecht für den "längeren" der folgenden Zeiträume:

  • Die Frist gemäß den Regeln für Werke, die 1978 oder später fertiggestellt wurden
  • bis 2047 (ab 2048 gemeinfrei)

Im Ergebnis wird ein Werk von jemandem, der 1977 oder früher gestorben ist und das zwischen 1978 und 2002 erstmals veröffentlicht wurde, im Jahr 2048 gemeinfrei.

Erstmals veröffentlicht oder registriert 2003 oder später

Unabhängig davon, wann ein Werk geschaffen wurde, beträgt seine Laufzeit, wenn es 2003 oder später erstmals veröffentlicht oder registriert wurde (auch wenn es noch unveröffentlicht ist), wie folgt:

  • Wenn das Werk von einem bekannten individuellen Autor mit bekanntem Todesdatum stammt: 70 Jahre ab dem Tod des Autors
  • Wenn die Identität des Urhebers unbekannt ist (anonyme und pseudonyme Werke) oder das Werk ein Auftragswerk ist (dies sollte bei der Registrierung angegeben werden; die meisten Original-Kompositionen sind keine Auftragswerke): 95 Jahre ab der Veröffentlichung oder 120 Jahre ab der Erschaffung, je nachdem, was früher eintritt.

Aufgrund dieser Regeln kann das Urheberrecht an einem posthum veröffentlichten Werk erlöschen, bevor es überhaupt veröffentlicht wurde oder kurz nach der ersten Veröffentlichung.

Form eines gültigen Urheberrechtsvermerks

Bei einigen Veröffentlichungen (siehe Abschnitt oben, je nach Jahr der Erstveröffentlichung oder Registrierung) müssen alle veröffentlichten Exemplare einen Urheberrechtsvermerk enthalten. Das Fehlen eines gültigen Hinweises würde dazu führen, dass das Werk gemeinfrei wird. Die folgenden Anforderungen wurden für einen gültigen Hinweis gestellt:

  • Das englische Wort "Copyright", eine Abkürzung wie "Copr." oder das Symbol "©"
  • Der Name des Antragstellers (z. B. der Name einer Person oder eines Unternehmens) oder ein Hinweis auf den Namen des Antragstellers (z. B. der Komponist ist in Ordnung, wenn der Name des Komponisten an anderer Stelle auf dem Exemplar angegeben ist)
  • Ein Anspruchsjahr (oder Jahre)

Die folgenden Regeln beziehen sich auf das im Urheberrechtsvermerk angegebene Jahr:

  • Eine Reihe kann mit mehreren aufeinander folgenden Jahreszahlen veröffentlicht werden (z. B. "1921, 1924, 1956"), was auf mehrere Urheberrechtsansprüche für verschiedene Elemente in der Veröffentlichung hinweist.
  • Bei einem Werk, das mit einer früheren Jahreszahl als dem Jahr der Erstveröffentlichung veröffentlicht wurde (z. B. 1945 veröffentlicht, aber mit einem Urheberrechtsvermerk von 1921), wird die Schutzdauer ab dem (letzten) Jahr des Vermerks und nicht ab dem Jahr der Veröffentlichung berechnet.
  • Ein Werk, das mit einem späteren Jahr als dem Jahr der Erstveröffentlichung oder -registrierung, aber nur um ein Jahr (z. B. 1924 registriert, aber mit einem Vermerk von 1925) veröffentlicht oder registriert wurde, gilt als mit einem gültigen Vermerk veröffentlicht, aber die Schutzdauer wird ab einem früheren tatsächlichen Veröffentlichungsjahr berechnet.
  • Ein Werk, das mit einem Erscheinungsjahr veröffentlicht oder eingetragen wurde, das zwei Jahre oder mehr nach dem Jahr der Erstveröffentlichung liegt, gilt als ohne gültige Bekanntmachung veröffentlicht.

Was ist eine Veröffentlichung? Veröffentlichte Inhalte

Der Copyright Act von 1976 definiert "Veröffentlichung" als "die Verbreitung von Kopien oder Tonträgern eines Werks an die Öffentlichkeit durch Verkauf oder sonstige Übertragung des Eigentums oder durch Vermietung, Verpachtung oder Verleih. [...] das Angebot der Verbreitung von Kopien oder Tonträgern an eine Gruppe von Personen zum Zwecke der Weiterverbreitung, öffentlichen Aufführung oder öffentlichen Zurschaustellung, bedeuten [auch] eine Veröffentlichung."

Im Copyright Act von 1909, welchwe für vor 1978 veröffentlichte Werke gilt, wurde der Begriff "Veröffentlichung" nicht ausdrücklich definiert. Die vom Kongress im Akt von 1976 kodifizierte Definition entsprach jedoch im Allgemeinen den Definitionen, die von den Gerichten in Bezug auf den Akt der Veröffentlichung im Akt von 1909 verwendet wurden.

Die folgenden Punkte gelten in der Regel (allgemeine) Veröffentlichung:

  • Anbieten eines Werkes zum Verkauf oder Verschenken
  • Werbung für ein Werk (z. B. in einem Katalog) zum Verkauf oder zur Vermietung

Eine Aufführung gilt in den USA jedoch nicht als Veröffentlichung, und ein Werk kann aufgeführt werden und dennoch unveröffentlicht bleiben.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass nicht alle Formen der Verbreitung eine allgemeine Veröffentlichung darstellen. Ein Werk, das nur eine begrenzte Veröffentlichung hatte, würde für die Zwecke des Bundesurheberrechts als unveröffentlicht gelten. Damit es sich um eine begrenzte Veröffentlichung handelt, muss die Verbreitung sowohl in Bezug auf das Publikum als auch auf den Zweck eingeschränkt sein: Die Empfänger dürfen nur zu einer bestimmten Gruppe gehören und zu einem bestimmten Zweck (ohne das Recht auf Verbreitung, Vervielfältigung, Verteilung oder Verkauf).

Das Versenden von Kopien eines Manuskripts an potenzielle Verleger (unabhängig davon, ob die Kopien zurückgeschickt werden oder nicht) würde nich als Veröffentlichung des Werks gelten; die Verteilung des Werks an Mitglieder des eigenen Ensembles zum begrenzten Zweck der Aufführung würde das Werk ebenfalls nicht veröffentlichen. Um eine allgemeine Veröffentlichung zu vermeiden, musste die Verbreitung jedoch beide Kriterien für eine begrenzte Veröffentlichung erfüllen. Die Weitergabe eines Exemplars an eine Person als Geschenk, selbst wenn es sich nur um ein Exemplar handelt, würde eine allgemeine Veröffentlichung darstellen, solange die Person das Exemplar im gewöhnlichen Sinne besitzt (d. h. es so nutzen kann, wie es jemand tut, der normalerweise ein Exemplar besitzt). Ebenso würde die Verteilung eines Werks über eine Leihbibliothek an verschiedene Künstler und Gruppen eine allgemeine Veröffentlichung darstellen, selbst wenn die Exemplare zurückgegeben werden müssten.

Es wird nur der Inhalt veröffentlicht, der tatsächlich in einer Veröffentlichung enthalten ist. Die Veröffentlichung von Auszügen aus einem größeren Werk würde nicht zur Veröffentlichung des gesamten Werks führen. Außerdem würde die Veröffentlichung eines Arrangements ohne ein Angebot, das auf die Verfügbarkeit des Werks nur in seiner Originalbesetzung hinweist, nicht zur gleichzeitigen Veröffentlichung der Originalbesetzung führen.

Ausländische Werke und URAA Erneuerung

Aufgrund des Uruguay Round Agreements Act (URAA) sind viele nicht-amerikanische Werke, die 1929 oder später erstmals veröffentlicht wurden (wenn auch nicht alle) in den USA urheberrechtlich geschützt, obwohl keine gültige Urheberrechtserklärung und/oder Verlängerungsanmeldung vorliegt.

Im Gegensatz zu unrichtigen Informationen, die im Internet, auch auf dieser Website, verbreitet wurden, hat der URAA das Urheberrecht für jedes in Frage kommende Werk automatisch wiederhergestellt oder rückwirkend gewährt. Ob eine Notice of Intent to Enforce (NIE) beim US Copyright Office eingereicht wurde oder nicht, hat KEINEN Einfluss darauf, ob das Urheberrecht gültig und durchsetzbar ist oder nicht (außer gegenüber Dritten, die sich darauf verlassen). Diese Seite ist ein Leitfaden zur Feststellung, ob ein Werk in den USA aufgrund des URAA urheberrechtlich geschützt ist oder nicht.

Dauer des Urheberrechts

Wenn ein Werk tatsächlich dem URAA unterliegt, ist seine Urheberrechtsdauer in den USA die gleiche wie die eines Werks, das zur gleichen Zeit mit einem ordnungsgemäßen Urheberrechtsvermerk und einer rechtzeitigen Verlängerung veröffentlicht wurde. Jedes Werk, das im Jahr 1928 oder früher veröffentlicht wurde, ist jetzt in den USA gemeinfrei, auch wenn das Urheberrecht durch das URAA wiederhergestellt wurde.

Voraussetzungen für die URAA-Qualifizierung

Ein Werk ist URAA-qualifiziert wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Das Werk wurde nicht zuerst in den Vereinigten Staaten veröffentlicht, und wenn es zuerst im Ausland veröffentlicht wurde, erfolgte die erste US-Veröffentlichung innerhalb von 30 Tagen nach dieser Veröffentlichung im Ausland (rechtlich gesehen gleichzeitige Veröffentlichung).
  2. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Werks war mindestens einer der Autoren Staatsangehöriger (Bürger) eines qualifizierten Landes oder hatte dort seinen Wohnsitz.
  3. Das Werk ist in seinem Herkunftsland zum Zeitpunkt der Wiederherstellung des URAA (in den meisten Fällen der 1. Januar 1996) nicht gemeinfrei.

Einige Klarstellungen und Definitionen, die für die vorherigen Anforderungen relevant sind:

  • Selbst wenn ein Werk in den Vereinigten Staaten registriert wurde, bedeutet dies nicht, dass das Werk notwendigerweise gleichzeitig in den Vereinigten Staaten veröffentlicht wurde oder dass die Erstregistrierung zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung erfolgte, auch wenn diese Information nützlich sein kann.
  • Selbst wenn ein Werk von einem US-amerikanischen Verlag wie Kalmus oder Luck's einschließlich nach 1996 nachgedruckt wurde, bedeutet dies nicht, dass es gemeinfrei ist.
  • Zur Bedeutung von "veröffentlicht" siehe den Abschnitt über die Veröffentlichung in den Vereinigten Staaten.
  • Das Ursprungsland eines Werkes ist das Land, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde, oder, wenn es gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht wurde, das Land, das die meisten Kontakte mit dem Werk hat (normalerweise das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Autor besitzt und/oder in dem er seinen Wohnsitz hat).
Nachweis, dass ein Werk nicht URAA-qualifizert war

Um festzustellen, dass ein Werk wahrscheinlich oder definitiv nicht URAA-qualifiziert ist, müssen Beweise dafür vorgelegt werden, dass eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, wie z. B:

  • Nachweis, dass das Werk zum Zeitpunkt der Wiederherstellung in seinem Herkunftsland gemeinfrei war (z. B. aufgrund des Todesdatums des Autors)
  • Beweise dafür, dass das Werk zuerst in den USA veröffentlicht wurde, z. B. ein US-Standort auf dem Kolophon (z. B. "FRANKFURT - LONDON - NEW YORK"), ein Katalog oder eine Anzeige eines Verlegers oder Agenten, aus dem/der hervorgeht, dass das Werk zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung in den USA angeboten wurde, oder eine erste Copyright-Registrierung mit einer US-Adresse des Verlegers* Nachweis, dass die Autoren des Werks zum Zeitpunkt der Entstehung des Werks nicht förderfähig waren (US-Bürger, die nicht im Ausland ansässig sind).
Prüfung des Urheberrechtsstatus im Herkunftsland

Sie müssen das Ursprungsland des Werks ermitteln (im Allgemeinen das Land der Erstveröffentlichung). Wenn das Land der Veröffentlichung zum Zeitpunkt der Erneuerung nicht mehr existiert, müssen Sie möglicherweise das Urheberrecht in einem Nachfolgestaat dieses Landes prüfen (z. B. müssen Sie für ein Werk, das zuerst in Prag veröffentlicht wurde, als es noch die Tschechoslowakei gab, das Urheberrecht der Tschechischen Republik prüfen).

Das englische Wikipedia hat eine Liste von Ländern, URAA-Wiederherstellungsdaten und Urheberrechtsbedingungen ab diesem Datum. Für die meisten Länder ist das Datum der Wiederherstellung des URAA der 1. Januar 1996. Jedes Werk, das in diesen Ländern ab 1996 gemeinfrei war, kam für eine URAA-Wiederherstellung nicht in Frage.

Beachten Sie, dass nur der Urheberrechtsstatus am Datum der URAA-Wiederherstellung relevant ist. Einige Länder (darunter die Tschechische Republik und Ungarn) haben nach dem 1. Januar 1996 Gesetze erlassen, die rückwirkend verschiedene Werke, die gemeinfrei geworden waren, wieder urheberrechtlich geschützt haben, aber diese sind nicht relevant (da das URAA-Wiederherstellungsdatum bereits überschritten war).

Europäische Union

Die Dauer des Urheberrechts in den Ländern der Europäischen Union ist eine Frage der nationalen Gesetzgebung. Diese Gesetzgebung muss jedoch im Einklang mit den Richtlinien der Europäischen Union zum Urheberrecht verfasst werden. Im Gegensatz zu Kanada und den Vereinigten Staaten gewähren die Länder der Europäischen Union in einigen Fällen auch den Verlegern Rechte für bestimmte Werke, deren Urheberrechte abgelaufen sind.

Allgemeine Frist für das Urheberrecht des Autors

Das Urheberrecht des Autors gilt für 70 Jahre nach seinem Tod. Alle Werke von Personen, die im Jahr 1953 oder früher gestorben sind, sind im Allgemeinen gemeinfrei.

Außergewöhnlich lange Laufzeiten

In bestimmten Fällen gewähren einige Länder der Europäischen Union eine längere Urheberrechtsfrist als in den Urheberrechtsrichtlinien der Europäischen Union vorgeschrieben. Diese Bedingungen gelten nur in diesen Ländern und nicht in anderen Ländern der Europäischen Union.

  • In Frankreich gibt es besondere Verlängerungen des Urheberrechts, die von den französischen Gerichten als gültig anerkannt wurden (zusätzlich zur üblichen 70-jährigen Frist):
  • Eine zusätzliche Frist von 8 Jahren und 120 Tagen für Musikwerke, die 1947 oder früher veröffentlicht wurden
  • Zusätzliche 6 Jahre und 152 Tage zusätzlich für Musikwerke, die 1920 oder früher veröffentlicht wurden (zusätzlich zur Verlängerung für Werke, die 1947 oder früher veröffentlicht wurden)
  • Weitere 30 Jahre zusätzlich für jedes Werk einer Person, die als für Frankreich gestorben gilt ("mort pour la France"), darunter Jehan Alain, Joseph Boulnois, Émile Goué, Fernand Halphen, Maurice Jaubert und René Vierne.
  • Spanien hat eine Urheberrechtsfrist von 80 Jahren ab dem Tod des Autors (für Autoren, die am 6. Dezember 1987 oder früher gestorben sind).


Erstveröffentlichungsrecht

Wenn ein Werk, das noch nie zuvor rechtmäßig veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (was eine öffentliche Aufführung einschließt), und das Urheberrecht des Urhebers abgelaufen ist (d. h. der Urheber war mehr als 70 Jahre vor der ersten Veröffentlichung oder Aufführung tot), dann erhält die Person oder Organisation, die das Werk zuerst veröffentlicht oder zugänglich macht, einen ausschließlichen Schutz (gleichwertig mit dem Urheberrecht) für 25 Jahre ab Veröffentlichung oder Aufführung.

Beachten Sie, dass diese Frist nur gilt, wenn die Urheberrechte des Urhebers "vor" der ersten Veröffentlichung oder Aufführung erloschen sind. Ein Werk, das 69 Jahre nach dem Tod seines Urhebers veröffentlicht oder aufgeführt wird, erhält keinen zusätzlichen Schutz über die allgemeine Urheberrechtsfrist des Urhebers hinaus (d. h. es ist nur für ein Jahr nach der ersten Veröffentlichung oder Aufführung geschützt).

Das Erstveröffentlichungsrecht gehört dem Erstverleger und nicht den Erben des Urhebers, es sei denn, es handelt sich um dieselbe Person oder das Recht wird anderweitig übertragen.

Das Erstveröffentlichungsrecht, sofern es dem Urheberrecht gleichgestellt ist, gilt es für das Werk selbst (so dass eine weitere Ausgabe des Werks in den EU-Ländern ohne Genehmigung des Rechteinhabers nicht zulässig wäre).

Kritische und wissenschaftliche Veröffentlichungen

Die Länder der Europäischen Union können kritische und wissenschaftliche Ausgaben von Werken schützen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausgabe bereits gemeinfrei sind; dieses Recht kann maximal 30 Jahre lang gelten. Nur die folgenden Länder gewähren einen solchen Schutz:

  • Deutschland - 25 Jahre ab der Veröffentlichung (oder 25 Jahre ab der Erschaffung, wenn sie nicht innerhalb von 25 Jahren veröffentlicht wurden), "wenn sie das Ergebnis einer wissenschaftlichen Analyse darstellen und sich in wesentlichen Punkten von bereits bekannten Ausgaben unterscheiden".
  • Italien - 20 Jahre ab der Veröffentlichung
  • Polen - 30 Jahre ab der Veröffentlichung
  • Portugal - 25 Jahre ab der Veröffentlichung
  • Spanien - 25 Jahre nach der Veröffentlichung

[Das Vereinigte Königreich, das nicht mehr der EU angehört, schützt "typografische Anordnungen" in ähnlicher Weise für 25 Jahre ab der Veröffentlichung].

Die ausschließlichen Rechte an einer neuen Ausgabe, sofern sie bestehen, ändern nichts an der Tatsache, dass das zugrunde liegende Werk gemeinfrei ist, und implizieren kein ausschließliches Recht an dem ursprünglichen Werk selbst.

Regel der kürzeren Schutzfrist

Die EU-Urheberrechtsrichtlinien setzen eine Regel der kürzeren Schutzdauer um, die wie folgt lautet: "Ist das Ursprungsland eines Werks im Sinne der Berner Kovention ein Drittland und ist der Urheber des Werks kein Staatsangehöriger der Gemeinschaft [EU], so endet die von den Mitgliedstaaten gewährte Schutzdauer an dem Tag, an dem der im Ursprungsland des Werks gewährte Schutz abläuft, darf jedoch die [allgemeine Schutzdauer (Lebensende plus 70 Jahre)] nicht überschreiten."

Darüber hinaus können jedoch "die Mitgliedstaaten, die am 29. Oktober 1993 insbesondere aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen eine längere Schutzdauer als die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende gewährt haben, diesen Schutz bis zum Abschluss internationaler Vereinbarungen über die Schutzdauer des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte beibehalten."

In der EU gilt also die Regel der kürzeren Laufzeit, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Autor war nicht Staatsangehöriger eines EU-Landes
  • Beachten Sie, dass dies rückblickend gilt: Jeder, der Staatsangehöriger eines Staates war, der heute ein EU-Staat ist, oder eines Vorgängerstaates eines solchen Staates, gilt als EU-Bürger. So würde beispielsweise ein Komponist, der Bürger der Tschechoslowakei war und 1975 starb, (rückwirkend) als tschechischer/slowakischer (und damit EU-)Staatsangehöriger gelten.
  • Das "Herkunftsland" nach der Berner Konvention hat eine kürzere Schutzdauer für das Werk als die EU-Norm von Lebensende plus siebzig Jahre.
  • Es gibt keinen Vertrag zwischen dem EU-Staat, in dem die Regel angewandt würde, und dem Herkunftsland des Werks, der die Anwendung der Regel der kürzeren Frist verhindern würde.
Ausgaben, wenn das Werk zum ersten Mal in den Vereinigten Staaten veröffentlicht wurde

Es gibt eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung der Regel der kürzeren Frist auf Werke, die zuerst in den Vereinigten Staaten veröffentlicht wurden, sowie mit der Tatsache, dass ein Autor, dessen Werk zuerst in den USA veröffentlicht wurde, Staatsangehöriger eines EU-Landes sein kann.

  • Da die Vereinigten Staaten bis zum 1. März 1989 nicht Vertragspartei der Berner Konvention waren, sind sie möglicherweise nicht das Ursprungsland für bestimmte Werke, die vor diesem Datum in den Vereinigten Staaten veröffentlicht wurden, da nach der Berner Übereinkunft das Ursprungsland das Land ist, dessen Staatsangehörigkeit der Autor besitzt, wenn das Werk einer Person, die Staatsangehöriger eines Staates der Berner Übereinkunft ist, zuerst in einem Staat veröffentlicht wird, der nicht der Berner Übereinkunft angehört.
  • So kann beispielsweise das Werk eines Schweizer Autors, das zuerst in den Vereinigten Staaten veröffentlicht wird, die Schweiz als Ursprungsland haben.
  • Es ist unklar, ob der Beitritt der USA zur Berner Konvention das Herkunftsland für diese Werke rückwirkend geändert hätte.
  • Für ein US-amerikanisches Werk, das aufgrund der Nichteinhaltung von Formalitäten gemeinfrei geworden ist, kann die US-Laufzeit nach der Berner Regel der kürzeren Frist die volle Laufzeit (in der Regel 95 Jahre) betragen, so dass Werke, die aufgrund der Nichteinhaltung der Verlängerungsfrist gemeinfrei geworden sind, in den EU-Ländern je nach Auslegung der Regelung möglicherweise nicht gemeinfrei sind.
  • Bestimmte Länder haben bilaterale Abkommen mit den Vereinigten Staaten, die eine Inländerbehandlung und keine Regel der kürzeren Laufzeit vorsehen; diese Abkommen können dazu führen, dass die Regel der kürzeren Frist nicht angewendet wird.

Innerhalb der EU haben u. a. die Länder Österreich', Dänemark, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, die Niederlande, Portugal, Spanien und Schweden Vor-Bern-Abkommen mit den USA geschlossen.

Schöpfungshöhe; Neuauflagen von gemeinfreien Werken

Um als Originalwerk schützbar zu sein, muss ein Gegenstand die Schöpfungshöhe überschreiten. Diese ist von Land zu Land unterschiedlich. Da sich die Hauptserver der IMSLP in Kanada befinden, sind die kanadischen Normen relevant.

Es ist wahrscheinlich, dass die "meisten" Ausgaben, die als "Urtext", "kritische" oder "wissenschaftliche" Ausgaben vermarktet werden, in Kanada nicht urheberrechtlich geschützt sind - ebenso wenig wie sie als "Werke" im Sinne der Berner Konvention (wie sie in den Ländern der Europäischen Union gilt) gelten. Der Grund dafür ist, dass diese Ausgaben, um die Authentizität der vorhandenen Quelle zu wahren, kein Material enthalten, das von ihren Herausgebern oder Kompilatoren stammt.

Darüber hinaus wendet IMSLP jedoch freiwillig die Regel an, dass kritische, wissenschaftliche oder Urtextausgaben von gemeinfreien Werken nur dann auf IMSLP hochgeladen werden dürfen, wenn seit ihrer Veröffentlichung 25 Jahre vergangen sind oder wenn sie in Deutschland gemeinfrei sind.

Einige Ausgaben (auch wenn sie als "Urtext" vermarktet werden) enthalten jedoch neues Material, das von den Herausgebern hinzugefügt wurde; in der Regel wird darauf hingewiesen, dass dieses neue Material vom Originalwerk getrennt ist, und die Grenze zwischen den beiden ist in der Regel ziemlich klar gezogen. Urheberrechtlich geschütztes Material (sofern es in nicht nur geringfügigem Umfang vorhanden ist) muss entfernt werden, damit ein Werk angenommen werden kann. Zu den Materialien, die in Kanada höchstwahrscheinlich urheberrechtlich geschützt sind und im Allgemeinen entfernt werden sollten, wenn sie einem Redakteur zugeschrieben werden und offensichtlich von ihm stammen, gehören:

  • Original-Fingersätze (im Gegensatz zu aus anderen Quellen kopierten Fingersätzen)
  • Original-Aufführungshinweise, Dynamik usw.
  • Originalausführungen von Generalbasszeilen

Natürlich kann alles Material, das in Kanada gemeinfrei ist (im Allgemeinen, weil der Autor dieses Materials 1971 oder früher gestorben ist), aufgenommen werden.

Wenn ein Werk eine Textübersetzung enthält, die nicht gemeinfrei ist, dann muss diese Übersetzung geschwärzt werden (so dass nur gemeinfreie Texte übrig bleiben). Beachten Sie, dass eine Übersetzung nicht gemeinfrei sein kann, wenn der Text, von dem sie abgeleitet ist, urheberrechtlich geschützt bleibt, da er eine Ableitung des Originaltextes ist.

Kanada

Es gibt nur sehr wenig kanadische Rechtsprechung, die sich mit der Schöpfungshöhe im Zusammenhang mit Musikeditionen befasst. In seinem Artikel "Settling the Score" analysiert Guillaume Laroche, wie das kanadische Recht speziell auf diese Frage angewandt werden "könnte".

Die kanadische Rechtsnorm für Originalität ist in dem Urteil "CCH Canadian Ltd. v. Law Society of Upper Canada" ausgelegt worden.

Ein "originales" Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist ein Werk, das von einem Autor stammt und nicht von einem anderen Werk kopiert wurde. Das allein reicht jedoch nicht aus, um ein Werk als original zu bezeichnen. Darüber hinaus muss ein originäres Werk das Ergebnis des Geschicks und des Urteilsvermögens des Urhebers sein. Die für die Schaffung des Werks erforderliche Übung darf nicht so trivial sein, dass sie als rein mechanische Übung bezeichnet werden könnte.

USA

Im Gegensatz dazu gilt in den USA ein "modicum of creativity"-Standard (in Feist v. Rural niedergeschrieben). Der kanadische "CCH"-Standard lehnt "Kreativität" als Kriterium für Originalität ab. Es wurde argumentiert (z. B. von Abraham Drassinower), dass der kanadische Schwellenwert dem US-amerikanischen Schwellenwert in den meisten Punkten ähnelt und dass die kanadische Ablehnung von "Kreativität", die sich auf Neuheit bezieht, auf der Verwendung einer anderen Definition von "Kreativität" beruht als die in Feist verwendete, die Neuheit als Voraussetzung für Kreativität "ablehnt".

Die Rechtsprechung in den USA hat eine lange Tradition und ist eine der umfangreichsten in allen Ländern. Die aktuellen Standards für Originalität im Allgemeinen sind in Feist v. Rural aufgeführt. Es gibt nicht viele Präzedenzfälle nach Feist, die sich speziell auf Musik beziehen, aber Woods v. Bourne gibt uns eine aktuelle Beschreibung des Standards, der für Musikeditionen relevant ist (Zitate ausgelassen):

Damit ein Werk als abgeleitetes Werk gelten kann, muss es eigenständig urheberrechtsfähig sein. Die Grundlage für den Urheberrechtsschutz, die sowohl in der Verfassung als auch im Copyright Act enthalten ist, ist die Originalität der Urheberschaft. Zwar begründet eine Bescheinigung über die Eintragung des Urheberrechts, wie sie Berlin für das Klavier-Gesang-Arrangement erhalten hat, eine Vermutung für die Urheberrechtsfähigkeit, doch ist das Vorhandensein einer Eintragungsbescheinigung nicht ausschlaggebend. Wir haben die Anforderungen an die Originalität eines abgeleiteten Werks in unserer Entscheidung in der Rechtssache Batlin ausführlich erörtert. Dort haben wir festgestellt, dass "es zumindest eine wesentliche Abweichung [vom zugrunde liegenden Werk] geben muss, nicht nur eine triviale Abweichung". Ferner "kann das Erfordernis der Originalität [nicht] einfach durch die Demonstration von 'körperlichem Geschick' oder 'besonderer Ausbildung' erfüllt werden...". [...]

In einer früheren Stellungnahme zitierte das Bezirksgericht zu Recht die gesetzliche Definition eines abgeleiteten Werks, die nach Ansicht des Gerichts voraussetzt, dass "die 'Änderung' der Komposition ein originäres Werk der Urheberschaft ist". Nach seiner offensichtlichen Übertreibung des Standards für die Originalität eines abgeleiteten Werks erklärte das Gericht, dass etwas Substanzielles hinzugefügt werden muss, das das Stück in gewissem Maße zu einem neuen Werk macht, in das der alte Song eingebettet ist, aus dem sich aber das neue entwickelt hat. Es handelt sich nicht nur um eine stilisierte Version des ursprünglichen Liedes, bei der sich ein bedeutender Künstler Freiheiten beim Text oder beim Tempo nehmen kann, während der Hörer im Wesentlichen die ursprüngliche Melodie hört. Es handelt sich, kurz gesagt, um die Hinzufügung von neuem Material, das den Schöpfer zu einem Urheberrecht auf das neue Material berechtigen würde.

Dies ähnelt in gewisser Weise dem Standard "any competent musician", der sich in der früheren US-Rechtsprechung findet. Der Unterschied, der hier deutlich wird, ist, dass die Implikation, dass die erforderliche Fähigkeit alltäglich sein muss ("any competent musician"), falsch ist - die Einzigartigkeit oder Besonderheit der Ausbildung, die erforderlich ist, um das un-originelle Ergebnis zu erzielen, ist nicht relevant; das Einzige, was zählt, ist, ob diese Person tatsächlich etwas schafft, das wesentlich schöpferisch ist, so dass es zu einem neuen Urheberrecht führen würde oder nicht.

Europäische Union

Der Europäische Gerichtshof kam in seinem Urteil "Infopaq International A/S gegen Danske Dagblades Forening" zu dem Schluss, dass im Rahmen des europäischen Urheberrechts ein einheitlicher Schwellenwert für die Schöpfungshöhe gilt, der höhere oder niedrigere Standards, die früher in verschiedenen EU-Ländern gegolten haben mögen, außer Kraft setzt. Die allgemeinen Anforderungen bestehen darin, dass ein Werk die eigene geistige Schöpfung des Urhebers sein muss, was voraussetzt, dass es die Persönlichkeit des Urhebers in einer Weise widerspiegelt, die seine schöpferische Entscheidungsfreiheit widerspiegelt. Außerdem muss das Werk mit ausreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar sein.

Generell ist es zwar schwierig, die genauen Standards festzulegen, da es an neuerer Rechtsprechung auf europäischer Ebene mangelt, aber es ist wahrscheinlich, dass die meisten Neuauflagen in den Ländern der Europäischen Union "per se" nicht für ein neues Urheberrecht in Frage kommen - d. h., dass die Herausgeber nicht in den Genuss der Urheberrechtsfrist kommen, die für Originalwerke gilt (Leben plus 70 Jahre). Einige Staaten bieten jedoch den fakultativen Schutz, der Neuauflagen gemeinfreier Werke gewährt wird (siehe den obigen Abschnitt über die Dauer des Urheberrechts in der Europäischen Union).

Tonaufnahmen

Tonaufnahmen haben mehrere Ebenen des Urheberrechts. Es ist wichtig, dies zu berücksichtigen:

  • Das Urheberrecht an der Aufnahme
  • Das Urheberrecht an dem zugrunde liegenden Werk

Damit die IMSLP eine Tonaufnahme als gemeinfreie Datei akzeptieren kann, müssen beide Urheberrechte in Kanada abgelaufen sein.

Um den Urheberrechtsstatus des zugrundeliegenden Werks zu bestimmen, lesen Sie bitte die vorherigen Abschnitte. Um den Urheberrechtsstatus der Aufnahme selbst zu bestimmen, siehe unten.

Kanada

Die derzeitige Frist (die nicht rückwirkend um 20 Jahre verlängert wurde, um die Verjährung von Werken aus der Zeit nach 1964 zu verhindern) beträgt:

  • 70 Jahre ab Veröffentlichung, oder, falls nicht in dieser Zeit veröffentlicht, 70 Jahre ab Fixierung

Daher sind alle Aufnahmen, die 1964 oder früher veröffentlicht wurden, in Kanada gemeinfrei.

USA

Die Geschichte des US-Schutzes für Tonaufnahmen ist komplex. Der Kongress dehnte den Schutz auf Bundesebene erstmals ab dem 15. Februar 1972 auf Tonaufnahmen aus, aber dies war nicht rückwirkend. Erst 2018 wurde mit dem Music Modernization Act ein bundesweiter Schutz für Aufnahmen aus der Zeit vor diesem Datum eingeführt. (Die Geschichte dieser Bestimmungen ist komplex und soll hier nicht im Detail behandelt werden).

Die Urheberrechtsregeln für Tonaufnahmen in den USA lauten wie folgt:

  • Aufnahmen, die 1922 und früher veröffentlicht wurden, sind seit 2022 gemeinfrei.
  • Aufnahmen, die zwischen 1923 und 1946 veröffentlicht wurden, sind für 100 Jahre ab Veröffentlichung geschützt und werden zwischen 2024 und 2047 nach und nach gemeinfrei sein.
  • Aufnahmen, die zwischen 1947 und 1956 veröffentlicht wurden, sind für 110 Jahre ab Veröffentlichung geschützt und werden von 2058 bis 2067 gemeinfrei; von 2048 bis 2057 werden keine Aufnahmen gemeinfrei.
  • Alle Aufnahmen, die am oder vor dem 14. Februar 1972 fixiert und nicht 1956 oder früher veröffentlicht wurden, werden am 15. Februar 2067 gemeinfrei.
  • Für alle Aufnahmen, die am oder nach dem 15. Februar 1972 fixiert wurden, werden die Urheberrechtsfristen nach den Grundsätzen für Werke im Allgemeinen berechnet (siehe die vorherigen Abschnitte).
  • Zur Zeit sind alle Aufnahmen, die 1923 oder früher veröffentlicht wurden in den USA gemeinfrei.

Europäische Union

Die derzeitige Frist (die nicht rückwirkend um 20 Jahre verlängert wurde, um die Verjährung von Werken aus der Zeit nach 1962 zu verhindern) beträgt:

  • 70 Jahre ab Veröffentlichung, oder, falls nicht in dieser Zeit veröffentlicht, 70 Jahre ab Fixierung

Daher sind alle Aufnahmen, die 1962 oder früher veröffentlicht wurden, in den Ländern der Europäischen Union gemeinfrei.

(Beachten Sie, dass die Verlängerung zwar am 1. November 2013 in Kraft getreten ist, sich aber alle Urheberrechtsfristen gemäß den Urheberrechtsrichtlinien der Europäischen Union auf das Auslaufen am 1. Januar beziehen, so dass Materialien von Januar bis Oktober 1963 nie gemeinfrei wurden).

Weitere Informationen


Siehe auch