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Bitte beachten Sie, dass in Kanada das Urheberrecht nichtrückwirkend von auf 70 Jahre nach dem Tode des Künstlers angehoben hat, beginnend 2023 für Menschen, die 1972 oder später verstorben sind. Diese Seite wird KONTINUIERLICH ANGEPASST. Informationen auf anderen Seiten können allerdings veraltet sein!
'Public domain' oder 'Gemeinfrei' bedeutet, dass ein Werk nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist und frei verwendet werden kann.
Für eine kurze Einführung zum Urheberrecht und der Gemeinfreiheit (public domain), siehe: Urheberrecht einfach gemacht.
Da die zwei Hauptserver von IMSLP physisch in Kanada (Toronto und Montreal) stehen, folgt IMSLP dem kanadischen Urheberrecht, welches sich möglicherweise von jenem in Ihrem Land unterscheidet.
Vereinfacht ausgedrückt: Das kanadische Urheberrecht erlischt 50 Jahre nach dem Tod des Komponisten oder anderen Urhebers für Urheber, die 1971 und früher gestorben sind, und erlischt 70 Jahre nach dem Tod für diejenigen, die 1972 und später gestorben sind. Nur Werke, die zuerst in Ländern veröffentlicht wurden, die Mitglied der WTO oder der Berner Übereinkunft sind, unterliegen dem Urheberrecht in Kanada. In den meisten Fällen gilt dies rückwirkend, es sei denn, das Werk war in dem Land, in dem es erstmals veröffentlicht wurde, bereits gemeinfrei, als einer der beiden Verträge unterzeichnet wurde.
Werke, die vor 1928 veröffentlicht wurden, sind in den USA gemeinfrei, in Kanada und anderen Ländern jedoch möglicherweise nicht. Diese US-only gemeinfreien Werke werden separat von IMSLP-US gehostet, sind aber von dieser Website aus durchsuchbar. Benutzer können diese Dateien nicht über die normalen Upload-Formulare hochladen, da alle normalen Uploads auf die Hauptserver (mit Sitz in Kanada) hochgeladen werden. Um eine Datei auf den US-Server hochzuladen, wechseln Sie zur klassischen Oberfläche = Classic Skin (Link unten auf der Seite, wenn Sie den Modern Skin verwenden), gehen Sie auf der Arbeitsseite auf Datei hochladen und folgen Sie dem Link im erweiterten Erläuterungstext, um das US-Upload-Formular zu erhalten.
Das Ablaufdatum des Urheberrechts hängt vom Todesjahr der letzten beteiligten Personen ab (Komponisten, Arrangeur, Herausgeber, Bearbeiter, Autor etc.).
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Einige Gruppen drucken gemeinfreie Ausgaben ohne eine erneute Bearbeitung und schreiben "copyright 20XX", obwohl dies keinen Urheberrechtsschutz bewirkt. Dieses Vorgehen wird als copy-fraud (Kopierbetrug) bezeichnet, und trotz des Urheberrechtsvermerks ist das Werk gemeinfrei. Der Urheberrechtshinweis ist üblicherweise unten auf der ersten Seite einer Partitur zu finden.
Während Werke, die in den USA geschützt, in Kanada jedoch gemeinfrei sind, in unser Archiv aufgenommen werden können, kann das Scannen und Hochladen eines solchen Werks eine Verletzung des US-Rechts für Bewohner der USA darstellen.
Die folgende Tabelle gilt für 2023. Der Begriff "Autor" bezieht sich sowohl auf den Komponisten, den Orchestrator oder Arrangeur, einen Bearbeiter einer Nicht-Urtext-Ausgabe oder einen Textautor, dessen Werk vom Komponisten musikalisch umgesetzt wurden. Bei nahezu allen Leben-plus-XX-Jahre-Statuten, gilt dies für den letzten überlebenden Autor.
Tod des Autors | Kanada | Leben+50-Länder | Vereinigte Staaten | EU, Russland, Leben+70-Länder |
Zu verwendendes Template bei IMSLP |
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< 1953 | Keine: immer gemeinfrei
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1953-1971 |
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1972 |
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> 1972 |
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Tod des Autors | Kanada | Leben+50-Länder | Vereinigte Staaten | EU, Russland, Leben+70 Länder |
Zu verwendendes Template bei IMSLP |
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< 1953 | außer der Nachweis der Nichterneuerung kann für das in den USA veröffentlichte Werk erbracht werden‡ |
Template:WorkNonPD-US Template:FileNonPD-US
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1953-1971 |
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1972 |
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> 1972 |
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Publikationsjahr | Urheberrecht Kanada | Urheberrecht USA | Urheberrechtt EU und Russland | Benötigtes Template für IMSLP |
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vor 1928 | keines: immer Public Domain | |||
1928-1952 | File: Template:FileNonPD-USandEU | |||
1953-1972 | File: Template:FileNonPD-USandEU | |||
> 1972 | File: Template:FilenotPD |
Tod des Autors | Urheberrecht Kanada | Urheberrecht USA | Urheberrecht EU und Russland | Kommentare | |
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< 1953 | Möglicherweise Editio princeps Anspruch (25 Jahre nach der Erstveröffentlichung) |
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1953-1972 | **Kanada betrachtet jede "Aufführung, Aufzeichnung, oder sonstige Bekanntmachung" als Äquivalent zur Veröffentlichung für Werke von Autoren, die zwischen 1948 und 1963 verstorben sind. Werke, die niemals aufgeführt, aufgezeichnet oder auf sonstige Weise bekannt gemacht wurden, haben einen Schutzanspruch von 50 Jahren ab Erstveröffentlichung. | ||||
> 1972 |
Es gibt kein Urheberrecht in Kanada, das sich rein auf die Veröffentlichung als solche bezieht. Somit ist jeder nicht editierte Reprint oder eine unveränderte neu gesetzte Public-Domain-Ausgabe ebenfalls Public domain. Trotzdem kennt das kanadische Urheberrecht eine Ausnahme die besagt, dass bedeutende Ausgaben unbekannter Herausgeber 50 Jahre nach Veröffentlichung geschützt sind oder solange bis der Herausgeber öffentlich bekannt wird. In diesem Fall gilt dann rückwirkend das Urheberrecht bis 50 Jahre nach dem Tod des Herausgebers. Allerdings findet diese Klausel aufgrund der unklaren Natur kaum Anwendung.
Im Gegensatz zu Kanada ist das Publikationsdatum bei der Beurteilung des Public-Domain-Status von Werken in den USA äußerst bedeutend (siehe Urheberrechtsgesetz für Werke vor 1923). Der Begriff "Ausgabe" oder der Hinweis "Bearbeitet von" wurde sehr freizügig von Herausgebern angewandt und reichten von ernsten Neu-Arrangements und Neu-Orchestrierungen des Ursprungswerks bis zu völlig unveränderten Reprints von älteren Partituren im Public-Domain-Status.
Unbedeutende editorische Bearbeitungen besitzen kein eigenes Urheberrecht, wohingegen bedeutende Veränderungen dieses oft besitzen. Um eine Ausgabe für den vollständigen Begriff des "Tod+50 Jahre"-Schutzes zu qualifizieren (oder überhaupt einen Urheberschutz zu erlangen), muss die Bearbeitung des Herausgebers am Werk von einer bedeutenden und eigenständigen Natur sein - bezogen auf die gesetzlich geregelten Begriffe "Schwelle der Eigenständigkeit". Die nachfolgende Aufstellung gibt eine unvollständige Liste von bedeutenden und unbedeutenden Bearbeitungstätigkeiten wieder.
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Sammlungen können als Original-Zusammenstellung gelten, was bedeutet, dass sie nach dem Tod des Zusammenstellers der Ausgabe (gewöhnlich ein Herausgeber) in Kanada (Tod + 50 Jahre) und in der EU (Tod + 70 Jahre) geschützt sind. Da diese Sammlungen neu zusammengestellt werden, indem die Person die bereits erschienenen Werke eines oder mehrerer Komponisten in einer neuen Ausgabe neu zusammengefügt, kann die "Absicht" des Zusammenstellens in genau dieser Reihenfolge zu einem neuen "Originalwerk" führen (für gewöhnlich aber nur die Zusammenstellung als solche, nicht die einzelnen enthaltenen Werke) und dies führt zu einer neue Ebene des Urheberrechts neben den bestehenden Rechten der Komponisten der Werke (wenn diese Werke noch selbst dem Urheberrecht unterliegen).
In den USA gab es ein paar Fälle, in denen der Fingersatz nähers beleuchtet wurde, wobei die Gerichte urteilten, dass einfache Fingersätze, Bearbeitungen oder Phrasierungen nicht als vom Copyright Act geschützt werden." Die Fälle werden zitiert von der Los Angeles Urheberrechtsgesellschaft: Copyright and Related Topics: A Choice of Articles (page 10). University of California Press, 1964.
Es gibt in etlichen Ländern spezielle Bestimmungen über ein limitiertes Urheberrecht für Studienausgaben, welche kritische, Urtext- oder "wissenschaftliche" Editionen umfassen (insbesondere Bärenreiterausgaben aber auch Ausgaben anderer deutscher Verlage). Bitte lesen Sie den Abschnitt Urheberrecht nach Ländern oder Gebieten für detaillierte Informationen. Obwohl es unwahrscheinlich ist, dass dieser Typ von Editionen, abgesehen von einem Vorwort des Herausgebers, Anmerkungen und Kommentaren, hinreichend Material enthält, das sie für den kanadischen Urheberrechtsstatus qualifiziert, kommt IMSLP dem freiwillig entgegen, indem es verboten ist, kritische oder Urtext-Editionen auf der Webseite zu veröffentlichen, die erstmalig vor weniger als 25 Jahren herausgegeben wurden (d.h. 1998 und später), mit Ausnahme der Ausgaben, die von einer Behörde oder einer regierungseigenen Körperschaft herausgegeben wurden.
The EU, and others, have special provisions for a limited copyright term (generally 25 years) for scholarly editions, including critical, urtext, or "scientific" editions (Bärenreiter, etc). It is unlikely that this type of edition, apart from text passages, contains sufficient original material to qualify for copyright status in Canada. However, as a courtesy, IMSLP voluntarily prohibits the posting of critical or urtext editions first published less than 25 years ago (i.e., in 1998 and later), with the exception of those issued by government entities.
In einigen aber nicht allen Ländern, sind Werke, die von Beamten der Regierung erschaffen wurden, nicht Gegenstand eines Urheberrechts. Dies ist insbesondere in den USA der Fall; Werke, die von Mitarbeitern der Staatsregierung erschaffen worden sind, sind gemeinfrei. Dies gilt allerdings nicht für die meisten Bundesstaaten. Dies gilt beispielsweise für die Werke von U.S. Army Militärmusikern, die Sie im Rahmen Ihrer offiziellen Beschäftigung beim Staat erschaffen haben.
Werke, die nach dem Tod des Komponisten und vor oder nach Ablauf des Urheberrechts für den Komponisten erstmals veröffentlicht werden, genießen in den meisten Ländern ein limitiertes Urheberrecht unter dem Begriff "Edition Princeps". In den meisten Ländern, einschließlich der EU-Länder, gilt dieses 25 Jahre nach der ersten Veröffentlichung. Einige Länder jedoch sind strenger, was ein Werk als Erstausgabe qualifiziert. Im Falle eines bereits lange verstorbenen Komponisten zählt in einigen Ländern bereits eine öffentliche Aufführung als Erstveröffentlichung und lässt die Frist für ein als "Editio Princeps" qualifiziertes Werk beginnen.
Kanada
*Die Werke von Komponisten, die vor dem 31. Dezember 1998 starben, welche während der Lebenszeit des Komponisten oder später "aufgeführt oder übermittelt wurden", zählen als "veröffentlicht" zum Datum der ersten Aufführung oder öffentlichen Bereitstellung.
Artikel dazu aus Wikipedia....
Vor der 1999er-Reform des [Copyright] Act, waren Werke, die nach dem Tod des Autors veröffentlicht wurden, 50 Jahre nach Veröffentlichung urheberrechtlich geschützt und gewährte somit zeitlich unbegrenztes Urheberrecht für unveröffentlichte Werke. Dies wurde überarbeitet, so dass der Schutz wie folgt eingeschränkt wird:
Todeszeitpunkt des Komponisten/Autors... | mit einem unveröffentlichten Werk, welches posthum ... |
Urheberrechtsfrist... | Relevantes (kanadisches) Urheberrecht |
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vor dem 31. Dezember 1998 | vor dem 31. Dezember 31, 1998 | 50 Jahre vom Zeitpunkt der Veröffentlichung | Abschnitt 7 (Unterabschnitt 1 und 2) |
vor 1949 | nach dem 31. Dezember 1998 | geschützt bis zum 31. Dezember 2003 | Abschnitt 7 (Unterabschnitt 4) |
1949-1998 | geschützt bis zum 31. Dezember 2048 | Abschnitt 7 (Unterabschnitt 3) | |
nach dem 31. Dezember 1998 | geschützt bis 50 Jahre nach dem Ende des Todesjahres | ? |
Europäische Union
USA
Reprint Ausgaben (Nachdrucke) von Publikationen, die public domain sind, unterliegen in Kanada, den USA, der EU und fast überall auf der Welt nicht dem Urheberrecht. Dies gilt nicht nur für gedruckte Ausgaben, sondern auch für gescannte Reprints, die auf digitalen Medien oder im Internet zugänglich sind. Es kann kein Urheberrecht geltend gemacht werden für das Einscannen eines gemeinfreien Werkes (siehe entsprechendes Urteil: Bridgeman Kunstbibliothek gegen Library v. Corel Corp.), unabhängig davon, ob das Original gescannt oder in Manuskriptform gedruckt ist.
In Bern unterzeichnende Länder
Diese Übereinkunft stellt fest, dass wenn ein Werk im Ursprungsland gemeinfrei ist, dass es dann auch in allen anderen Ländern, die den Berner Vertrag unterzeichnet und diese Bestimmungen formal anerkannt haben, gemeinfrei ist. Diese Bestimmung wurde jedoch nicht in den USA oder Kanada übernommen.
Die Europäische Union wendet die Regel der kürzeren Frist für Werke an, deren Ursprungsland außerhalb der EU ist. Somit erhält ein Werk eines amerikanischen Komponisten, das in den USA den Gemeinfrei-Status erreicht hat, keinen weiteren Schutz in der EU, außer es fällt unter ein bilaterales Abkommen zwischen den USA und dem betreffenden EU-Land.
Im Vertrag von Bern ist das Ursprungsland als das Land der ersten Veröffentlichung eines neuen Werks definiert.
In NAFTA-Unterzeichnerstaaten (U.S.A, Kanada, Mexiko)
North American Free Trade Agreement(NAFTA = Nordamerikanisches Freihandelsabkommen): Artikel 1703: Nationale Vereinbarung :
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Australien
Jedes Werk das während der Lebenszeit eines Autors, der 1954 oder früher verstarb, veröffentlicht wurde, ist nicht mehr geschützt. Die Frist für Autoren, die 1955 oder später gestorben sind, gilt die 70-Jahres-Frist.
Europäische Union
Das grundlegende Ziel der 93/98/EC Richtlinie zum Urheberrecht, zusammengefasst in der 2006/11/EC Richtlinie,
war die Harmonisierung der Urheberrechtsfrist für EU-Länder auf die Tod-plus-70-Jahre-Frist, einschließlich einer Urheberrechtserneuerung für Werke die mit der Zeit in Ländern mit einer Tod-plus-50-Jahre-Frist gemeinfrei wurden. Artikel 5 ist von besonderer Wichtigkeit mit Blick auf Ausgaben von gemeinfreier Musik und stellt fest, dass Mitgliedsstaaten "Kritischen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen" von Werken die gemeinfrei sind einen Schutz von maximal 30 Jahren ab Veröffentlichung gewähren können (Kursivschrift ergänzt).
Artikel 4 garantiert dem Veröffentlicher Urheberrechtsschutz für ein bisher noch nicht veröffentlichtes gemeinfreies Werk von 25 Jahren ab Erstveröffentlichung (Editio Princeps), vorausgesetzt, dass das fragliche Werk "legal veröffentlicht" in Übereinstimmung mit den spezifischen Gesetzen in dem Land erfolgt, in dem die Publikation erscheint.
Tschechische Republik
Alle tschechischen staatlichen Veröffentlichungen sind gemeinfrei. Dies betrifft besonders Artia/Orbis/SNKLHU/Supraphon,
welche von 1948 bis 1989 eine staaliche Organisation war. Siehe Urheberrechtsakt der Tschechischen Republik (Datei liegt bei der WIPO; siehe auch OSA, der tschechischen Organisation für Autorenrechte).
Vereinigtes Königreich
Das grundlegende Urheberrecht hat eine Dauer von 70 Jahren über das Leben des letzten Autors hinaus. Anonyme Ausgaben genießen ein Urheberrecht von 70 Jahren ab Veröffentlichung oder wenn sie noch nicht veröffentlicht sind 70 Jahre nach Erschaffung.
England hat ein spezielles Gesetz betreffend "Typografische Gestaltung" (dies bedeutet hauptsächlich ein neues Setzen). Eine "Typografische Gestaltung" ist nur 25 nach Veröffentlichung geschützt, siehe Infos zum Urheberrecht in Großbritannien. Dies betrifft viele ursprünglich deutsche Verleger, die nach England umgezogen sind (z.B. Eulenburg).
France
Seit dem 1. Januar 1995 hat das grundlegende Urheberrecht die Dauer von 70 Jahren nach Ableben des letzten Autors. Anonyme Ausgaben genießen ein Urheberrecht von 70 Jahren ab Veröffentlichung oder wenn sie noch nicht veröffentlicht sind 70 Jahre nach Erschaffung.
In einer Vorschrift unter dem Titel Prorogations de guerre gibt es noch ein Sonderrecht von 30 Jahren für Autoren die 'im Krieg starben' (wie Jehan Alain). Zusätzlich sind posthume Werke 25 Jahre ab Veröffentlichung geschützt. Allerdings genießt der Schutz von musikalischen Werken spezielle Zeitraumerweiterungen, die die Kriegszeiten ausgleichen soll (Weltkrieg I + II). Für Komponisten, die vor dem 1. Januar 1995 starben, der beträgt der zeitliche Schutz nach dem Tod 78 Jahre und 120 Tage für Werke, die zwischen dem 1. Januar 1921 und dem 31. Dezember 1947 veröffentlicht wurden und 84 Jahre und 272 Tage für Werke, die bis zum 31. Dezember 1920 veröffentlicht wurden. Dies ist der Grund, weshalb keines von Ravels Werken in Frankreich 2009 gemeinfrei war obwohl sie in vielen europäischen Ländern gemeinfrei waren.
Siehe Infos zum Urheberrecht in Frankreich
Deutschland
Das grundlegende Urheberrecht hat eine Dauer von 70 Jahren über das Leben des letzten Autors hinaus. Anonyme Ausgaben genießen ein Urheberrecht von 70 Jahren ab Veröffentlichung oder wenn sie noch nicht veröffentlicht sind 70 Jahre nach ihrer Erschaffung. Posthume Erstausgaben sind 25 Jahre ab Veröffentlichung geschützt.
Nach Paragraf 70 des deutschen Urheberrechtsgesetzes haben wissenschaftliche Ausgaben, damit sind Ausgaben gemeint, die als Ergebnis einer wissenschaftlichen Analyse erstellt wurden (d.h. wissenschaftliche oder kritische Ausgaben und Urtext-Ausgaben) eine Urheberrechtsdauer von nur 25 Jahren ab Veröffentlichung, was bedeutet dass alle solche wissenschaftlichen Ausgaben die vor 1994 veröffentlicht wurden, gemeinfrei sind. Hingegen genießen Arrangements, Transkriptionen, Orchestrierungen, Continuo-Ausarbeitungen und interpretierende Ausgaben die volle Schutzfrist von 70 Jahren ab dem Tod des Autors.
Ungarn
Italien
Portugal
Portugals grundlegende Urheberrechtsfrist ist nur 50 Jahre nach dem Tod des letzten überlebenden Autors (auch im Fall eines posthum veröffentlichten Werkes), oder 50 Jahre nach Veröffentlichung wenn kein Autor identifiziert werden kann. Das portugiesische Urheberrechtsgesetz widmet Übersetzungen, Arrangements, Instrumentationen, Bühnenbearbeitungen, Verfilmungen und ganz allgemein jeder Transformation eines Werkes einen separaten Artikel, nennt jedoch nicht klar einen Urheberrechtsschutz für diese Werke. (Gesetzestext in Englisch bei WIPO)
Russland / UdSSR
Die aktuellen russischen Urheberrechtsgesetze sind sehr kompliziert und verwirrend. Grundsätzlich sind Werke von Autoren, die vor 1943 verstorben sind gemeinfrei, wohingegen Autoren, die nach 1943 verstorben sind, 70 Jahre Schutz nach ihrem Tod genießen.
Dies stellt die aktuelle Interpretation, die auf Wikipedia zu finden ist, dar. Gemäß Wikipedia-Artikel zum Urheberrechtsgesetz der Russischen Föderation, welches 2004 novelliert wurde, die Änderung von der 50-Jahres- zur 70-Jahres-Frist nicht rückwirkend gültig. Die Russische Föderation setzte 1993 das erste nach-sowjetische Urheberrechtsgesetz in Kraft, das eine Leben-plus-50-Frist für den letzten überlebenden Autor sicherte und damit einen Schutz für Autoren einführte, die 1943 und später starben.
Die Überarbeitungen von 2004, die 2006 in Kraft traten und nun rückwirkend zum Inkrafttreten des ursprünglichen Gesetzes (1993) gelten, stellen das Datum 1943 als korrekt dar. Um die Sache noch verwirrender zu machen, gibt es noch eine Verordnung zum Gesetz (Artikel 1256), welche besagt, dass keines der Werke, die vor dem 7. November 1917 in der russischen Republik des Russischen Reiches veröffentlicht wurden und nicht erneut innerhalb der 30 Tage der Revolution erneut veröffentlicht wurden mehr Gegenstand eines Urheberrechtsschutzes sind. Es ist nicht klar, ob Werke von Autoren, die nach 1942 starben, welche vor dem 7.11.1917 veröffentlicht wurden, in diese Kategorie gehören.
Das Urheberrecht des zaristischen Russlands war dem deutschen Urheberrecht sehr ähnlich, wo Werken eine Schutzfrist von 50 Jahren ab dem Tod eingeräumt wurde. Jedoch war Russland kein Unterzeichner des Berner Urheberrechtsvertrags (1888) und Werke russischer Komponisten waren nur duch Co-Veröffentlichungsvereinbarungen zwischen russischen Verlegern wie Jurgenson und Bessel mit Fimen im Westen wie D. Rahter, Bote & Bock, and Breitkopf & Härtel geschützt.
Mit der kommunistischen Revolution von 1917 änderte sich die Situation drastisch. Individuelles Urheberrecht wurde zunächst zusammen mit allen anderen Arten von privatem Eigentum abgeschafft. Diese Änderung war verheerend für den Urheberrechtsstatus russischer Komponisten - auch für die im Westen lebenden wie Prokofiev, Rachmaninoff, and Stravinsky. Seit alle Werke - egal ob in der Sowjetunion oder im Ausland - effektiv Eigentum des Staates in der UdSSR wurden, wurden alle sowjetischen Werke in den westlichen Ländern für gemeinfrei erklärt, auch die von ausgewanderten Sowjetbürgern. Um sich mit Verträgen einen westlichen Urheberrechtsstatus für Werke sowjetischer Autoren zu sichern, führte der sowjetische Staat schließlich 1928 eine auf 25 Jahre nach dem Tod begrenzte Schutzfrist ein, die 1961 auf Leben plus 15 Jahre verkürzt wurde. Trotzdem kontrollierte der Sowjetstaat (UdSSR) vollständig die Veröffentlichung aller Werke lebender oder verstorbener Personen, auf welche der Staat Urheberrechte geltend machte. Obwohl den Originalwerken sowjetischer Komponisten dank verschiedener Verträge ein Urheberrechtsstatus zugestanden wurde, werden Ausgaben von gemeinfreien Werken die von Muzyka, der sowjetischen staatlichen Musikverlagseinrichtung herausgegeben wurden, generell als gemeinfrei betrachtet, weil sie von staatlichen Angestellten vorbereitet wurden für eine staatliche Einrichtung und der Urheberrechtsinhaber (die UdSSR) 1991 aufhörte, zu existieren.
Vereinigte Staaten von Amerika
Hier finden Sie eine sehr gute Übersicht der Cornell University über den Stand der Dinge, wenn ein Werk in den USA ausläuft.
Aktuell ist die einzige Möglichkeit, den Erneuerungsstatus von Werken herauszufinden, die vor 1950 veröffentlicht wurden, eine formelle Suche beim US Copyright Office persönlich vorzunehmen oder für eine formelle Suche durch das Copyright Office gegen Bezahlung durchführen zu lassen. Spätere Aufzeichnungne sind online verfügbar unter der US Copyright Office Website. Diese Datenbank listet nur Aufzeichnungen ab 1978, welche jedoch die Erneuerungen von Werken, die 1950 veröffentlicht wurden, enthält. Nicht-musikalische Aufzeichnungen von 1928-1977 sind aufgelistet beim Projekt Gutenberg.
Wiederherstellung des Urheberrechts für ausländische Werke, veröffentlicht 1928-1978 Einige ausländische Werke aus dieser Zeit, die wegen Fehlens des Hinweises und der Erneuerungsvorschriften des US-Gesetzes formal gemeinfrei waren, wurden wieder dem Urheberrechtsschutz zugeführt augrund von Vorschriften der GATT/TRIPS-Abkommen (Inkrafttreten 1. Jan. 1996) sofern das fragliche Werk im Ursprungsland noch nicht gemeinfrei war. Werke, die im Urspungsland zum 1. Jan. 1996 bereits gemeinfrei waren, fielen nicht unter die Wiederherstellung des U.S. Urheberrechts.
Das Urheberrecht bei Tonaufnahmen besteht aus 2 Ebenen:
EU
Das Urheberrecht für eine Tonaufnahme besteht 70 Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung (oder 70 Jahre nach der "Fixierung" wenn es noch nicht veröffentlicht wurde).
Kanada
Das Urheberrecht für eine Tonaufnahme besteht 70 Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung (oder 70 Jahre nach der "Fixierung" wenn es noch nicht veröffentlicht wurde).
USA
Tonaufnahmen wurden bis 1972 nicht vom US-Bundes-Urheberrechtsgesetz erfasst. Alle Aufnahmen vor diesem Datum - auch die vor 1923 veröffentlichten - sind möglicherweise bis 15. Februar 2067 unter Urheberrechtsschutz. Das hängt damit zusammen, dass solche Aufnahmen möglicherweise unter das Common-law Urheberrecht (Gewohnheitsrecht) und Handelsstatute verschiedener einzelner Länder fällt. Tonaufnahmen, die ohne die notwendigen Hinweise zwischen dem 15. Februar 1972 und dem 1. März 1989 veröffentlicht wurden, sind möglicherweise gemeinfrei, besonders die zwischen 1972 und 1977 veröffentlichten Werke. Nach dem 1. Januar 1978 wurde ein Unterlassen oder Fehlen des Hinweises korrigierbar, wenn dieses innerhalb von 5 Jahren beim Urheberrechtsbüro angezeigt wurde. The Status von Tonaufnahmen in den verschiednen Staaten ist sehr kompliziert, mit widersprüchlichen Gerichtsurteilen. Kalifornien und New York nennen ausdrücklich Tonaufnahmen in ihren Staatsgesetzen, Kalifornien führt sogar einen Schutz bis 2047 auf.
Am 11. Oktober 2018 wurde der bisherige "Classics Act or Compensating Legacy Artists for their Songs, Service, and Important Contributions to Society Act (H.R. 3301)" in den Music Modernization Act (H.R. 5447) überführt, welcher unter dem neuen Namen Orrin G. Hatch Music Modernization Act, durch Unterschrift des ehemaligen Präsidenten Donald J. Trump in Kraft trat. Diese Gesetzgebung wurde erschaffen, um das Ende-Datum der Urheberrechtsfrist bzw. den Übergang in die Gemeinfreiheit einer Tonaufnahme klarzustellen und um mehr landeseinheitlichen Schutz zu gewähren (Die Aufnahmen sind trotzdem immer noch durch bundesstaatliche Regelungen und teilweise landesweit urheberrechtlich geschützt) für frühe Aufnahmen vor 1972. Die Fristen unten sind keine Urheberrechtsfristen sondern "Aufführungs-Rechte". Ergänzende Zeiträume wurden auf intelligente Weise hinzugefügt um ein "performance right" (Aufführungsrecht) zu erschaffen, für alle diese Aufnahmen, auch wenn gar kein Urheberrechtsschutz besteht, abhängig davon, in welchem Staat derjenige in dem Moment residiert, in welchem die Aufname entsteht. IMSLP wird die Fristen beachten, wie sie unten aufgeführt sind. Diese Fristen lauten wie folgt (siehe auch die Seite [copyright.gov copyright.gov] für mehr Details):
Die Aufnahmen, die zwischen 1957 und 1972 aufgenommen wurden und bei IMSLP hochgeladen werden, verlieren Ihren Schutz am 1. Januar 2067.
Mache Werke, die man auf anderen Seiten finden kann, sind als "gemeinfreies Werk" deklariert. Diese Dateien können, wenn sie vom Autor oder Urheberrechtsinhaber ausdrücklich als gemeinfrei, tatsächlich gemeinfrei sein, aber vielliecht nicht unter allen juristischen Gesichtspunkten (es sei denn, sie wurden unter den Creative Commons Zero oder einer vergleichbaren Widmung veröffentlicht unter Verzicht auf alle Rechte und öffentlichen Lizenzen). Teilweise werden die Grenzen zum Originalwerk verschleiert, weil diese Kennzeichnung oft für neu gesetzte Werke verwendet wird, die breeits gemeinfrei sind.