IMSLP:Urheberrecht einfach gemacht

Detaillierte Infos zum Urheberrecht und der Gemeinfreiheit finden Sie auf der Public Domain Seite. Fragen zum Thema Urheberrecht (Copyright) können im Forum gestellt werden.

'Public Domain' bedeutet, dass ein Werk nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist und kostenlos verteilt werden kann.


Ist Ihr Stück gemeinfrei (Public Domain)?

Dies sind nur vereinfachte Regeln - "Ausnahmen sind jederzeit möglich!



Kanada

Letzter lebender Komponist/Arrangeur/Editor/Texter: Verstorben vor 1972: JA
Verstorben nach 1971: NEIN
Bitte beachten Sie, dass Kanada das Urheberrecht auf 70 Jahre nach dem Tode des Autors ausgeweitet hat mit Wirkung für die Zukunft: Beginnend mit dem Jahr 2023 für Menschen, die 1972 oder später verstorben sind. Informationen auf anderen Seiten können veraltet sein!

Ein Werk von Autoren, die zwischen 1950 und 1971 verstorben sind, und das zwischen 1974 und 1998 erstmals aufgeführt oder veröffentlicht wurde, ist in Kanada grundsätzlich urheberrechtlich geschützt, außer es ist gemeinfrei im Heimatland des Autors.

Vereinigte Staaten.



Sämtliche Werke:
Veröffentlicht vor 1929:: JA
Veröffentlicht nach 1928:: NEIN (für gewöhnlich, Ausnahmen sind möglich)







Europäische Union

(Südkorea, Japan)


Letzter lebender Komponist/Arrangeur/Editor/Texter: Verstorben vor 1954: JA
Verstorben nach 1953: NEIN

Ein Stück, das mehr als 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten erstmals veröffentlicht oder aufgeführt wird, kann ab dem Datum der Erstveröffentlichung oder Aufführung 25 Jahre lang geschützt sein.





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Die Hauptserver von IMSLP stehen in Kanada. Dateien können nur auf diese hochgeladen werden, wenn sie in Kanada gemeinfrei sind — oder wenn eine passende Erlaubnis erteilt wurde durch die Urheberrechtsinhaber, was jedoch auf dieser Seite nicht vertieft werden soll. (mehr Infos dazu finden Sie auf der Seite Lizenzpolitik und Richtlinien).

Dateien, die nur in den USA gemeinfrei sind, jedoch nicht in Kanada, können auf dem US-Server Petrucci Music Library US (PML-US) verfügbar gemacht werden; siehe dazu die englischsprachige Seite PML-US upload instructions.

Urheberrecht nach Regionen

Kanada

  • Ein Werk ist gemeinfrei, wenn der beteiligte Komponist/Autor/Librettist/Arrangeur vor 1972 verstorben ist.
    • Beispiel: Jedes Werk von Paul Hindemith ist in Kanada gemeinfrei, da er 1963 starb.
  • Bestimmte Werke, die während der Lebenszeit des Autors nicht aufgeführt oder veröffentlicht wurden, können immer noch urheberrechtlich geschützt sein, auch wenn der Komponist vor 1972 verstorben ist. Siehe Gemeinfreiheit_(Public_Domain) für Details.

Vereinigte Staaten (USA)

  • Alle Werke, die vor 1929 veröffentlicht wurden, sind gemeinfrei.
  • Jedes Werk, das zwischen 1929 und 1977 erstveröffentlicht wurde, unterliegt einer 95-jährigen urheberrechtlichen Schutzfrist. (Gilt nur, sofern eine Erneuerung des Schutzes innerhalb von 28 Jahre nach der ersten Veröffentlichung beantragt wird.)
  • Jedes Werk, das 1978 oder später erstveröffentlicht wurde, unterliegt einer urheberrechtlichen Schutzfrist von 70 Jahren ab dem Tod des beteiligten Autors.

Europäische Union (ebenso Japan und Südkorea)

  • Ein Werk ist gemeinfrei, wenn der beteiligte Komponist/Autor/Librettist/Arrangeur etc. seit mehr als 70 Jahren verstorben ist.
    • Beispiel: Alle Werke von Maurice Ravel sind in der EU gemeinfrei, da Ravel 1937 starb.
      • Allerdings gelten in Frankreich und Spanien längere Fristen!
  • Darüber hinaus kann ein Werk, das nicht zu Lebzeiten des Urhebers bzw. der Urheber oder innerhalb von 70 Jahren nach dem Tod des letzten überlebenden Urhebers aufgeführt oder veröffentlicht wird, 25 Jahre lang ab Veröffentlichung ausschließliches Eigentum des Erstverlegers sein.

China (einschl. Hong Kong), Südafrika, Neuseeland

  • Ein Werk wird dann gemeinfrei, wenn der letzte Autor/Librettist/Arrangeur etc. vor mehr als 50 Jahren verstorben ist.
    • Beispiel: Jedes Werk von Sergey Prokofiev ist gemeinfrei in diesen Ländern, da er 1953 starb.

Urtext-Ausgaben

  • In Kanada erhalten Ausgaben, zu denen der/die Herausgeber keine Originalbeiträge geleistet haben - wie Urtext- oder wissenschaftliche Ausgaben, bei denen das Originalwerk in dem Bemühen vervielfältigt wird, die Absichten des Autors wiederzugeben, anstatt das Originalwerk einzuführen -, in der Regel keinen Urheberrechtsschutz, da sie keine Originalwerke sind. Allerdings,
  • In der EU können Ausgaben bis zu 30 Jahre nach der Veröffentlichung urheberrechtlich geschützt werden (je nach Land). IMSLP hält sich freiwillig an die 25-Jahres-Regel, um den Verlegern entgegenzukommen.
  • In den USA können zwar Urheberrechtsansprüche auf neue Ausgaben erhoben werden und gelten für neu hinzugefügtes Material (z. B. Vorworte, Anmerkungen usw.), aber ein gemeinfreies Werk bleibt gemeinfrei, und der Oberste Gerichtshof der USA hat entschieden, dass ein "Mindestmaß an Kreativität" in einem Werk vorhanden sein muss, damit ein Urheberrecht besteht. Stiche selbst erhalten in den USA kein neues Urheberrecht als typografische Werke. Wenn also nur bestehende gemeinfreie Inhalte enthalten sind, sollte eine Ausgabe (mit den neuen Inhalten) in den USA gemeinfrei sein (obwohl ein Anspruch erhoben werden kann und keine Garantie dafür besteht, dass ein bestimmtes Werk in den USA gemeinfrei ist).

Tonaufnahmen

Das Urheberrecht für Tonaufnahmen besteht zusätzlich zum Urheberrecht für das aufgenommene Werk. Damit eine Aufnahme in die IMSLP aufgenommen werden kann, müssen sowohl die Komposition als auch die Aufnahme gemeinfrei sein (oder unter einer akzeptablen Lizenz veröffentlicht werden).

Europäische Union (EU)

Aufnahmen, welche 1962 oder früher veröffentlicht wurden, sind in der Ländern der EU gemeinfrei .


Kanada

Aufnahmen, die 1964 oder früher veröffentlicht wurden, sind in Kanada gemeinfrei.

Vereinigte Staaten (USA)

  • Aufnahmen die 1922 und früher veröffentlicht wurden sind seit 2022 gemeinfrei.
  • Aufnahmen, die zwischen 1923 und 1946 veröffentlicht wurden, sind für 100 Jahre ab Veröffentlichung geschützt und werden zwischen 2024 und 2047 gemeinfrei sein.
  • Aufnahmen, die zwischen 1947 und 1956 veröffentlicht wurden, sind für 110 Jahre ab Veröffentlichung geschützt und werden zwischen 2058 und 2067 gemeinfrei; von 2048 bis 2057 werden keine Aufnahmen gemeinfrei.
  • Alle Aufnahmen, die am oder vor dem 14. Februar 1972 erstellt wurden und nicht 1956 oder früher veröffentlicht wurden, werden am 15. Februar 2067 gemeinfrei.
  • Für alle Aufnahmen, die am oder nach dem 15. Februar 1972 erstellt wurden, werden die Urheberrechtsfristen nach den Grundsätzen für Werke im Allgemeinen berechnet (siehe die vorherigen Abschnitte).

Siehe auch: Kurzanleitung zum Einstellen von Noten